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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 15 AS 367/11 NZB   

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https://dejure.org/2011,121855
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 15 AS 367/11 NZB (https://dejure.org/2011,121855)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.12.2011 - L 15 AS 367/11 NZB (https://dejure.org/2011,121855)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - L 15 AS 367/11 NZB (https://dejure.org/2011,121855)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2011 - L 15 AS 252/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 15 AS 367/11
    Die Berufung ist gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zuzulassen, weil der angegriffene Gerichtsbescheid von dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 (Az. L 15 AS 252/11 B ER) abweicht.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 15 AS 367/11
    Sie betrifft im Übrigen die Grundsätze der richterlichen Auslegung von Prozesserklärungen im Hinblick auf die subjektive Stellung als Prozessbeteiligter und gilt daher gerade auch mit Blick auf solche Verfahren, welche Ansprüche nach dem SGB II betreffen, einem Gegenstand, den das Bundessozialgericht bereits selbst (vgl. insbesondere Urteil vom 07. November 2006, Az. B 7b AS 8/06 R, Leitsatz 3) zum Inhalt von prozessrechtlichen Grundsatzentscheidungen gemacht hat.
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 15 AS 367/11
    Ungeachtet der vom 7b - Senat mit seinem Urteil vom 07. November 2006 aufgestellten Grundsätze hat vielmehr der 9b - Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08. Februar 2007 (Az. B 9b SO 5/06 R, Randziffer 9 bei juris) die Auffassung vertreten, dass bereits die verständige Auslegung einer Klageschrift - nach allgemeinen Grundsätzen - zu dem Ergebnis führe, dass die Klage der Eltern als im Namen des von ihnen gesetzlich vertretenen Kindes erhoben sei, wenn sich dessen sachliche Betroffenheit aus einem der Klageschrift beigefügten Bescheid ergebe (zustimmend zitiert von Leitherer, aa0, § 92 Rdnr. 5).
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